Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Leiterplattenbestückung Katja Reuter gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Mit der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch den Beginn der Ausführung des Auftrages oder durch die Lieferung der Ware zustande.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrages sind, werden gesondert berechnet.
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Daten, Materialien, Freigaben und vereinbarten Vorauszahlungen vollständig vorliegen.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere Materialengpässen, Lieferausfällen, Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen oder Transportstörungen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Haftungsregelungen.
Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit, Richtigkeit und technische Verwendbarkeit aller bereitgestellten Unterlagen, Daten, Bauteile und Materialien verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für Gerberdaten, Layouts, Stücklisten, Pick-and-Place-Daten, Bestückungspläne, Bauteilbezeichnungen und sonstige Fertigungsunterlagen.
Die Fertigung erfolgt nach den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Vorgaben. Eine Prüfung auf technische Richtigkeit, Plausibilität, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Fehler, Mängel, Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf fehlerhafte, unvollständige, widersprüchliche oder ungeeignete Unterlagen, Daten, Bauteile oder Materialien des Auftraggebers zurückzuführen sind, besteht keine Haftung, sofern diese Umstände nicht zu vertreten sind.
Ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Die Mängelanzeige soll in Textform erfolgen und den beanstandeten Mangel möglichst genau beschreiben.
Bei berechtigten Mängeln ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf fehlerhaften Vorgaben, Unterlagen, Daten, Bauteilen oder Materialien des Auftraggebers, auf unsachgemäßer Verwendung oder auf nachträglichen Veränderungen der Ware beruht.
Für Schäden wird unbeschränkt gehaftet, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt ebenfalls bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls zugunsten der Beschäftigten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Auftragnehmerin.
Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt in Höhe der offenen Forderung an die Auftragnehmerin abgetreten. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.
Bei Aufträgen, für die Materialien oder Bauteile beschafft werden müssen, kann eine angemessene oder vollständige Vorauszahlung verlangt werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei ausstehenden oder überfälligen Zahlungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Bearbeitung oder Auslieferung des Auftrages bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
Die Auftragnehmerin ist ebenfalls berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.